Die APAS hat ihre Verlautbarung Nr. 4 zur Informationspflicht nach Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (AP-VO) erstmalig im Oktober 2017 veröffentlicht. Seitdem sind im Berufsstand sowie durch andere Aufsichtsstellen auf europäischer Ebene eine Reihe von Fragen aufgeworfen worden, die insbesondere die Abgrenzung zwischen den in Art. 14 AP-VO genannten drei Leistungsarten betreffen. Mit der überarbeiteten Fassung vom 20. Dezember 2018 der Verlautbarung Nr. 4 nimmt die APAS weitere Klarstellungen vor. Ergänzt wird die Verlautbarung Nr. 4 (ü.F.) um Fragen und Antworten, die sich aufgrund thematischer Nähe neben Art. 14 auch auf Art. 4 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 AP-VO erstrecken.