Hinweisgebende
Über das Postfach infoapas@apasbafa.bund.de besteht für Sie die Möglichkeit, die APAS – namentlich oder auch in anonymisierter Form – auf etwaige Verstöße gegen gesetzliche Regelungen oder anderweitige Anhaltspunkte für Berufspflichtverletzungen von Abschlussprüfern, Abschlussprüferinnen oder Prüfungsgesellschaften hinzuweisen.
Die APAS wird Ihnen den Eingang Ihres Hinweises zunächst bestätigen.
Durch interne Prozesse ist sichergestellt, dass die Leitung der APAS über den Eingang Ihres Hinweises zeitnah und unmittelbar informiert wird, um sodann das weitere Vorgehen festzulegen und eine sachgerechte Bearbeitung sicher zu stellen.
Sollte ein eingegangener Hinweis (auch) für die Aufgabenerfüllung der BaFin erforderlich sein, findet mit dieser ein entsprechender Informationsaustausch nach § 66c Abs. 1 WPO und § 109a WpHG statt. Entsprechendes gilt ggf. auch für die Kommunikation mit anderen Behörden.
Eine Information über den Ausgang eines etwaigen aus dem Hinweis resultierenden Berufsaufsichtsverfahrens erhalten Sie gemäß § 69 Abs. 5 WPO abhängig vom Abschluss des Verfahrens, wenn Sie zugleich Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin im Sinne dieser Vorschrift sind.
Rechte und Pflichten aus dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) sind hiervon unberührt. Sofern Sie sicherstellen wollen, dass Ihr Hinweis dem besonderen Schutz der Vorschriften des Hinweisgeberschutzgesetzes unterliegen soll, weisen wir darauf hin, dass die nach diesem Gesetz vorgesehene Meldestelle für die Meldung von Informationen über sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften zur Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB gemäß § 21 Satz 1 Nr. 2 b), § 2 Abs. 1 Nr. 3 s) HinSchG von der BaFin betrieben wird.