Umgang der APAS mit Hinweisgebenden
Stand: 31.10.2024
Hintergrund
Die APAS erhält von Dritten jedes Jahr eine Anzahl von Hinweisen u. a. basierend auf Informationen aus der Durchsicht veröffentlichter Jahres- und Konzernabschlüsse. Diese Hinweise betreffen typischerweise die Tätigkeit von Prüfungsgesellschaften in ihrer Eigenschaft als Abschlussprüfer bei Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne des § 316a HGB.
Hinweis-Typologie
Die Hinweise lassen sich im Wesentlichen vier Bereichen zuordnen und betreffen schwerpunktmäßig folgende Einzelsachverhalte:
- Anhang
- Angaben zur Ermittlung der Risikovorsorge für Adressenausfallrisiken im Rahmen der Angabe der Bewertungsmethoden erfolgen nicht in ausreichendem Umfang
- Angaben zu den Gesamtbezügen der Mitglieder des Aufsichtsrats bzw. des Geschäftsführungsorgans fehlen, obwohl die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Befreiungsvorschrift nicht vorliegen
- Berufsbezeichnungen der Organmitglieder werden nicht angegeben
- Abschlussprüferhonorar wird inkl. Umsatzsteuer ausgewiesen
- Lagebericht
- finanzielle und nicht-finanzielle Leistungsindikatoren werden nicht dargestellt
- Prognose erfolgt nur in abstrakter Form
- Bestätigungsvermerk
- besonders wichtige Prüfungssachverhalte („KAM“: Key Audit Matters) werden unzureichend konkretisiert
- zusätzlich zur Abschlussprüfung erbrachte Leistungen werden zwar im Anhang, aber nicht zusätzlich im Bestätigungsvermerk angegeben
- Governance
- Wahl und/oder Beauftragung des Abschlussprüfers erfolgt nicht durch das zuständige Unternehmensorgan
- Einrichtung eines Prüfungsausschusses wird pflichtwidrig unterlassen
Vorgehensweise der APAS in der Berufsaufsicht
Jeder Hinweis wird erfasst und anschließend inhaltlich analysiert und bewertet. Sofern der Vorwurf nicht nachvollziehbar oder jedenfalls als unwesentlich zu qualifizieren ist, wird der Vorgang mangels Anfangsverdachts geschlossen. In allen anderen Fällen werden weitere berufsaufsichtliche (Vor-)Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern die APAS selbst zuständig ist. Im Falle der Zuständigkeit der WPK wird der Hinweis an diese weitergeleitet und unterliegt damit im weiteren Verfahrensweg der Fachaufsicht der APAS über die WPK.
Präventiver Nutzen der Hinweise
Die APAS versteht die Hinweise Dritter als Informationsquelle zur Sensibilisierung der Prüfungsgesellschaften für künftige Abschlussprüfungen. Zu diesem auf Generalprävention ausgerichteten Zweck sind die bei der APAS eingegangenen Hinweise typisiert und hiermit veröffentlicht. Den Praxen wird damit die Möglichkeit gegeben, etwa im Rahmen von internen Schulungsmaßnahmen die Prüfungsteams auf mögliche Fehlerquellen aufmerksam zu machen.