Berufsaufsicht bei der WPK
Im Rahmen der Berufsaufsicht hat die WPK nach § 57 Abs. 1 WPO die Erfüllung der ihren Mitgliedern obliegenden beruflichen Pflichten zu überwachen. Im Falle einer Berufspflichtverletzung kann der Vorstand der WPK gemäß § 68 Abs. 1 WPO gegen das Mitglied eine berufsaufsichtliche Maßnahme verhängen.
Beabsichtigt die WPK ein Berufsaufsichtsverfahren einzustellen, hat sie den Vorgang nach § 61a Satz 3 WPO zuvor der APAS vorzulegen. Auch gerichtliche Einstellungen nach den §§ 153 bis 153b und 154 der Strafprozessordnung bedürfen zusätzlich der Zustimmung der APAS.
Bei der Beaufsichtigung der Berufsaufsicht der WPK steht insbesondere eine einheitliche Auslegung der zugrunde liegenden Vorschriften durch WPK und APAS im Vordergrund.
Die APAS lässt sich regelmäßig über die Berufsaufsichtsvorgänge der WPK berichten und nimmt an Sitzungen des Vorstandes sowie dessen unterschiedlichen Abteilungen teil.